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Patienten und Besucher

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Die Entlassung

Entlassungspapiere
Sie bekommen am Tag der Entlassung aus der stationären Behandlung Ihre Entlassungspapiere ((Kurz-)Arztbrief, Aufenthaltsbestätigung, etc.) mit, die Sie Ihrem Hausarzt bzw. Ihrem Arbeitgeber weiterleiten können.

Betreuung zu Hause
Wenn Sie es wünschen, sorgen wir auch gerne für eine vorübergehende Betreuung zu Hause. Unser Team der Sozialberatung/Entlassungsmanagement berät Sie gerne.

Kostenbeiträge
Die Österreichische Gesundheitsvorsorge zählt zu den besten der Welt. Die Sozialversicherung und das jeweilige Bundesland übernehmen die medizinischen Kosten, die während Ihres stationären Aufenthalts anfallen.
Aufgrund der Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung (§57 K-KAO) müssen stationäre Patienten in den Kärntner Krankenhäusern Kostenbeiträge entrichten. Die Höhe ist für durch den Landesgesundheitsfonds finanzierte (gemeinnützige, private und öffentliche) Krankenhäuser pro Bundesland gesetzlich einheitlich festgelegt und unabhängig von der jeweiligen Sozialversicherung.
Sie bekommen daher nach Beendigung Ihres Aufenthalts einen Erlagschein zugeschickt. Sollten Sie zusatzversichert sein, übernimmt die Versicherung die Kosten.
Als Verpflegstag ist ein Tag zu verstehen, an dem der/die Patient/-in eine pflegerische/ärztliche Leistung im Rahmen seines/ihren stationären Aufenthalts erhält.

Sozialversicherte Patienten der Allgemeinen Gebührenklassen müssen folgende Beiträge zahlen:

  • Aufenthaltskostenbeitrag in der Höhe von € 8,00 pro Verpflegstag 
    zusätzlicher Beitrag in der Höhe von € 1,45 pro Verpflegstag
       o Dieser Beitrag wird im Namen der Sozialversicherungsträger für den  
          Kärntner Gesundheitsfonds eingehoben.
  • Sowohl von sozialversicherten Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse 
    als auch von Patienten der Sonderklasse wird ein Beitrag in der Höhe von 
    € 0,73 pro Verpflegstag eingehoben. Dieser Beitrag (EUR 0,73) wird zur 
    Entschädigung von Schäden, die durch die Behandlung in 
    Krankenanstalten entstanden sind und bei denen

    1. eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist,
    2. eine Haftung der Rechtsträger nicht gegeben ist und eine bislang
        unbekannte oder eine sehr seltene und zugleich auch schwerwiegende
        Komplikation eingetreten ist oder
    3. eine Haftung der Rechtsträger nicht gegeben ist und eine aufgeklärte
        Komplikation außerordentlich schwer verlaufen oder großer
        Schaden entstanden ist, verwendet.

Bei der Einhebung aller dieser drei Beiträge sind sowohl der Aufnahme- und Entlassungstag zu berücksichtigen. Alle diese drei Beiträge werden jedoch maximal für 28 Kalendertage im Kalenderjahr eingehoben.

Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge ausgenommen sind Personen,

• für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen
   geleistet wird,
• die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft,
• im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder
• als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie
• die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne sozialversicherungsrechtlicher
   Bestimmungen befreit sind und
• die zum Zweck einer Organspende stationär aufgenommen werden.

Für nähere Auskünfte steht Ihnen die Abteilung APM & Controlling – Administratives Patientenmanagement gerne zur Verfügung (Telefon +43 4352 533-76115).

Quellen:
Kärntner Gesundheitsfonds: https://www.gesundheitsfonds.at/service/patientinneninformation/aufenthaltskostenbeitrag, am 29.11.2016.
Öffentliches Gesundheitsportal Österreich: https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/Was_kostet_der_Spitalsaufenthalt_HK.html, am 29.11.2016.